In dieser Ordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint

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Finanzordnung

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§1 Grundsätze, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

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1.Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu den erwarteten und erzielten Erträgen stehen.

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2.Für den Gesamtverein und für jede Abteilung gilt generell das Kostendeckungsprinzip.

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3.Im Rahmen des Solidaritätsprinzips müssen sich Gesamtverein und Abteilungen die Aufrechterhaltung des Sportbetriebes ermöglichen.

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4.Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.

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5.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§2 Zusammensetzung des Finanzausschuss

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Dem Finanzausschuss gehören an:

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a)der 1. Vorsitzende oder sein Vertreter

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b)der 1. Schriftführer oder sein Vertreter

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c)der 1. Kassier oder sein Vertreter

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d)der Ehrenvorsitzende

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e)2 Beisitzer aus dem Vereinsausschuss

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Der Finanzausschusses wird durch die Mitgliederversammlung berufen

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§3 Haushaltsplan

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1.Für jedes Geschäftsjahr muss vom Vorstand und den Abteilungen ein Haushaltsplan erarbeitet werden.

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2.Der Hauhaltsplanentwurf des Gesamtvereins und die Haushaltsplanentwürfe der Abteilungen werden im Finanzausschuss beraten.

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3.Die Haushaltsplanentwürfe sind beim Finanzausschuss bis zum 15.10. für das folgende Jahr einzureichen.

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4.Die Beratungen/Genehmigungen finden bis Ende November des laufenden Jahres statt.

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5.Vom Gesamtverein werden folgende Verwaltungsaufgaben übernommen und im Haushaltsplan Verein aufgeführt:

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a)Sportstätten-Benutzungsgebühren für Training und Pflichtspielbetrieb

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b)Betriebskosten zum Unterhalt der Sportstätte

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c)Kosten der Anstellung voll- und teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter

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d)Zuschuss für langlebige Sportgeräte und Investitionsgüter

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e)Beiträge an die Dach- und Fachverbände des Vereins

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f)Versicherungen und Steuern

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g)Aufwendungen von Ehrungen nach der Ehrungsordnung

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h)Kosten der Geschäftsstelle

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i)Kosten der Geschäftsführung

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j)Betriebs- und Energiekosten

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k)Kosten für feierliche Anlässe (Geburtstage, Hochzeiten, etc.), max. € 40,-

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6.In dem von den Abteilungen erstellten Haushaltsplan müssen folgende Kosten enthalten sein. Die Ausgaben fliesen in den Haushaltsplan Verein mit ein.

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a)Kosten für die Durchführung von Wettkämpfen

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b)Kosten für die Anschaffung von Sportgeräten *

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c)Kosten für die Anschaffung von Sportbekleidung*

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d)Fahrgeldentschädigung*

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e)Spielerspesen*

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f)Werbekosten*

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g)Strafgelder

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h)Startgebühren und Spielerrundengebühren

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i)Gesellige Abteilungsveranstaltungen

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j)Trainingslager*

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k)Ausflüge*

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l)Reisekosten zur Teilnahme an Lehrgängen und Tagungen

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Um die mit * versehenen Kosten/Angaben im Haushaltsplan aufnehmen zu können, bedarf es vorab einen Beschluss des Vereinsausschuss. Dieser muss jährlich erneuert werden.

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7.Das Ergebnis der Beratung des Finanzausschusses wird zur Beschlussfassung dem Vereinsausschuss vorgelegt und muss bis zum 31.12. des laufenden Jahres den Abteilungen bestätigt werden.

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§4 Jahresabschluss

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1.Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.

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2.Der Jahresabschluss ist von den gewählten Revisoren gem. § 17 der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Revisoren berechtigt, regelmäßige Prüfungen durchzuführen.

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3.Die Revisoren überwachen die Einhaltung der Finanzordnung und haben jederzeit das Recht, den Haushaltsplan Verein einzusehen und ihn, wenn Verstöße gegen die Grundsätze nach §1 Finanzordnung vorliegen, zu beanstanden.

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4.Stellt sich zum Ende eines Kalenderjahres, das auch das Abrechnungsjahr ist, heraus, dass eine wesentliche Ungleichverteilung der Gelder zwischen den Abteilungen oder dem Gesamtverein und den Abteilungen vorliegt, findet ein finanzieller Ausgleich unter den Abteilungskassen statt. Über das Vorliegen einer wesentlichen finanziellen Ungleichverteilung und dessen Ausgleich entscheidet der Finanzausschuss gemeinsam mit den Revisoren. Dabei ist auf die unterschiedliche, aktive Mitgliederstärke Rücksicht zu nehmen. Zuwendungen Dritter und öffentliche, abteilungsgebundene Zuschüsse oder Spenden bleiben hiervon unberührt und finden bei Fragen der Ungleichverteilung keine Berücksichtigung.

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§5 Verwaltung der Finanzmittel

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1.Alle Finanzgeschäfte werden über die Abteilungskassen abgewickelt, es sei denn, die Finanzgeschäfte sind der Hauptkasse zugewiesen.

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2.Der Hauptkassier verwaltet die Vereinshauptkasse.

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3.Alle Einnahmen und Ausgaben der Abteilungen werden abteilungsweise verbucht.

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4.Zahlungen werden vom Hauptkassier und den Abteilungen nur geleistet, wenn sie nach §6 dieser Finanzordnung ordnungsgemäß ausgewiesen sind und im Rahmen des Haushaltsplans noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

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5.Der Hauptkassier und die Abteilungsleiter sind für die Einhaltung des Haushaltsplanes in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

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6.Sonderkonten bzw. Sonderkassen können von Vorstand auf Antrag für Ausnahmefälle und zeitlich befristet genehmigt werden (z.B. Großveranstaltungen, die nicht vom Verein ausgerichtet werden). Die Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben sind mit dem Hauptkassier vorzunehmen. Die Auflösung der Sonderkassen muss in diesen Fällen spätestens zwei Monate nach der Veranstaltung erfolgen.

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§6 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel

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1.Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Gesamtverein erhoben und von der Hauptkasse verwaltet. Die Gesamtvereinskasse behält mind. 50% der Mitgliedsbeiträge zur Deckung des Finanzbedarfs Gesamtverein. Der Rest kann auf die Abteilungen verteilt werden.

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2.Die Abteilungen erhalten ihre finanzielle Leistung aufgrund des im Finanzausschuss beschlossenen Haushaltplanes.

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3.Überschüsse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen werden über die jeweiligen Abteilungskassen verbucht. Leistungen des Hauptvereins oder anderer Abteilungen werden nach vorheriger Vereinbarung verrechnet.

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4.Die Abteilungen sind aus steuerrechtlichen Gründen nicht berechtigt, eigene Werbeverträge abzuschließen. Erlöse aus Werbung müssen dem Hauptverein als Vertragspartner zufließen. Pachterlöse werden entsprechend dem Verteilerschlüssel nach §4.4 den Abteilungen zugewiesen.

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5.Auch Trikotwerbung muss aus steuerrechtlichen Gründen direkt über den Vereinshauptkassier abgerechnet werden.

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6.Die Finanzmittel sind entsprechend §3 dieser Finanzordnung zu verwenden.

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7.Gelder, die anderen Abteilungen zustehen, sind von den annehmenden Abteilungen unverzüglich an die zuständige Abteilung weiter zu leiten.

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§7 Zahlungsverkehr

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1.Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die jeweils betroffene Kasse und vorwiegend bargeldlos durchgeführt.

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2.Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Beleg vorhanden sein. Der Beleg muss den Tag der Ausgabe, den zu bezahlenden Betrag, die Mehrwertsteuer und den Verwendungszweck enthalten.

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3.Bei Gesamtabrechnungen muss auf einem Deckblatt die Zahl der Unterbelege vermerkt werden.

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4.Vor der Anweisung eines Rechnungsbetrages durch den Kassier muss der Abteilungsleiter oder bei dessen Verhinderung dessen Vertreter die sachliche Berechtigung der Ausgabedurch seine Unterschrift bestätigen.

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5.Die bestätigten Rechnungen sind dem Hauptkassier, unter Beachtung von Skontofristen, rechtzeitig zur Begleichung einzureichen.

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6.Wegen des Rechnungsabschlusses sind Barauslagen zum 30.12 des auslaufenden Jahres beim Hauptkassier abzurechnen.

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7.Zur Vorbereitung von Veranstaltungen ist es den Abteilungen gestattet, nach Zustimmung durch den Vorstand, Vorschüsse in Höhe des zu erwartenden Bedarfs zu gewähren. Diese Vorschüsse sind spätestens einen Monat nach Beendigung der Veranstaltung abzurechnen.

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§8 Eingehen von Verbindlichkeiten

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1.Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:

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a)Dem Vorstand bis zu einem Betrag von € 2.500,–.

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b)Dem Vereinsausschuss bis zu einem Betrag von € 10.000,–

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c)Der Mitgliederversammlung bei einem Betrag von mehr als 10.000,–

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d)Der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in sind berechtigt, Verbindlichkeiten für den Büro- und Verwaltungsbedarf einzugehen.

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2.Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen. Diese Verbindlichkeiten dürfen nur vom Vorstand unter Beachtung eventueller Mitwirkungsrechte anderer Vereinsorgane eingegangen werden. Abteilungsleiter und andere Vereinsmitglieder, die hiergegen verstoßen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung in Regress genommen werden.

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3.Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch Zuständigkeiten für die Genehmigung der Ausgaben zu begründen.

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§9 Inventar

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1.Zur Erfassung des Inventares ist seitens des Vereins, insbesondere den Abteilungen (hierzu zählen u. a. auch der Platz- und Gerätewart), ein Inventarverzeichnis anzulegen.

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2.Es sind alle Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind.

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3.Die Inventarliste muss/sollte enthalten:

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a)Bezeichnung des Gegenstandes

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b)Anschaffungsdatum

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c)Bezeichnung des Gegenstandswerts

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d)Anschaffungspreis

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e)Beschaffende Abteilung

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f)Aufbewahrungsort

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4.Gegenstände die ausgesondert werden, sind mit kurzer Begründung anzuzeigen.

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5.Alle zwei Jahre ist die Inventarliste zu überprüfen und dem Vorstand Mitte des Jahres vorzulegen.

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6.Sämtliche in den Abteilungen vorhandene Werte (Barvermögen, Inventar, Sportgeräte, …) sind alleiniges Vermögen des Vereines. Dabei ist es gleichgültig, ob sie erworben wurden oder durch Schenkung zufielen.

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7.Unbrauchbares oder überzähliges Gerät und Inventar sind möglichst gewinnbringend zu veräußern. Der Erlös muss je nach Zuordnung des Gerätes bzw. Inventares gemäß Inventarliste der Kasse des Gesamtvereines oder der Abteilung unter Vorlage eines Beleges zugeführt werden. Über verschenkte Gegenstände ist ein Beleg vorzulegen.

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§10 Zuschüsse, Spenden

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1.Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen fließen dem Gesamtverein zu, es sei denn, die den Zuschuss gewährende Stelle hat eine andere Bestimmung getroffen.

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2.Nicht zweck- oder abteilungsgebundene Zuschüsse der Kommune und anderer öffentlicher wie privater Stellen werden im Rahmen der Haushaltsplanberatung unter Berücksichtigung der Mitgliederzahl und des angemeldeten Finanzbedarfs zwischen dem Gesamtverein und den Abteilungen verteilt. Über die Aufteilung beschließt der Finanzausschuss.

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3.Jugendzuschüsse sind für die Jugendarbeit zu verwenden.

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§11 Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass

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Sozialhilfeempfängern und finanziell schwächer gestellten kann auf Antrag und nach Beschlussfassung des Vorstands Beitragsermäßigung/Beitragsnachlass gewährt werden.

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§12 Inkrafttreten

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Diese Finanzordnung tritt mit ihrer Verabschiedung durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 17.12.2009 in Kraft.

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