In dieser Ordnung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint

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Abteilungsordnung

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Präambel

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Innerhalb des Vereines können bei entsprechendem Bedürfnis oder im Hinblick auf sportfachspezifische Notwendigkeiten Abteilungen eingerichtet werden.

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Über die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

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Zur Einbindung der Abteilungen in die Vereinsstruktur erlässt die Mitgliederversammlung im Rahmen und nach Maßgabe der Vereinssatzung nachfolgende Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

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§1 Rechtliche Stellung

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1.Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige und organisatorische Untergliederungen des Vereins. Nach §51 AO Satz 3 sind Abteilungen als funktionale Untergliederungen keine selbständigen Steuersubjekte.

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2.Die Abteilungen nehmen im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes die Aufgaben für die jeweilige Sportart war. Dazu zählt auch insbesondere die Vertretung des Vereines in den Belangen der Sportart gegenüber externen Institutionen und den jeweiligen Fachsportverbänden.

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3.Abteilungen regeln die fachliche Aufgabe des Sportbetriebes und die Angelegenheiten des internen Geschäftsbetriebes selbstständig, jedoch unter Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzenden Ordnungen des Vereines.

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4.Abteilungen sind an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand, der Vereinsausschuss oder andere beschlussfähige Gremien des Hauptvereines gefasst oder erlassen haben.

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5.Verträge mit Außenwirkung können nur durch den Vorstand abgeschlossen werden (siehe auch Finanzordnung §8). Der Vorstand kann durch Beschluss begrenzte Kompetenzen an die Abteilungen delegieren.

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6.Der Vereinsvorstand hat das Recht, an Versammlungen der Abteilung teilzunehmen, entsprechende Einladungen sind auch dem Vereinsvorstand zuzuleiten.

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§2 Mitglieder der Abteilung

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1.Mitglieder in der Abteilung können alle Vereinsmitglieder werden und nur Diese.

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2.Für den Erwerb und die Beendigung der Abteilungsmitgliedschaft gelten analog die Regelungen der Vereinssatzung.

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3.Den Ausschluss eines Abteilungsmitgliedes regelt §8 Absatz 3 der Vereinssatzung.

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4.Die Abteilungsmitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen und Maßnahmen der Abteilung teilzunehmen.

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§3 Abteilungshaushalt

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1.Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

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2.Die Abteilungen erstellen einen Haushaltsplan nach §3 Finanzordnung.

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3.Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln, einschließlich der Einahmen aus den Überschüssen ihrer sportlichen und geselligen Veranstaltungen.

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4.Die Abteilungen verwalten die zustehenden Finanzmittel selbständig. Der Abteilungshaushalt unterliegt der uneingeschränkten und jederzeitigen Prüfung und Einsichtnahme des Hauptvereins. Die Belege sind zum Ende des Geschäftsjahres dem Hauptkassier unaufgefordert zur Prüfung und zum Verbleib zu übergeben. Die Kontostände des Abteilungshaushaltes sind in das Vermögen des Hauptvereines zu buchen.

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5.Soweit Einnahmen und Ausgaben den wirtschaftlichen Bereich betreffen, unterliegen sie in Buchung und Verwaltung den Hauptkassier des Vereines.

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6.Die Buchführung der Abteilung wird mind. einmal im Jahr von den Revisoren des Vereines geprüft.

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7.Der Abteilungsvorstand ist berechtigt, für den laufenden Betrieb Verbindlichkeiten einzugehen, soweit diese durch die zustehenden finanziellen Mittel abgedeckt sind.

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8.Für Genehmigungen durch den Hauptverein bedarf es jedoch insbesondere folgende Punkte:

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a.Tätigkeiten die den wirtschaftlichen Betrieb betreffen, z. b. Trikotwerbung
b.die Bezahlung von Sportlern, Trainern oder sonstigem Personal einschließlich
c.geldwerter Zuwendungen.

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§4 Organe der Abteilungen

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1.Organe der Abteilung sind der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter, einem Kassenwart und seinem Stellvertreter und der Mannschaftsvertreter. Sie bilden den Abteilungsvorstand.

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2.Der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter sind jeweils allein berechtigt, die Abteilung nach außen und nach innen in Belangen der Abteilung zu vertreten.

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3.Die Organe werden von den Abteilungsmitgliedern gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

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§5 Abteilungsversammlung

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1.Die Abteilung werden angehalten einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Zur Vorbereitung und Durchführung sind die §§15 u. 16 der Satzung anzuwenden.

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2.Die Abteilungsversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

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a)Entgegennahme der Berichte des Abteilungsvorstandes und Kassenwart

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b)Entlastung des Abteilungsvorstandes

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c)Wahlen des Abteilungsvorstandes

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d)Festlegung von Sonderleistungen

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e)Informationsweitergabe über Vorhaben Gesamtverein

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f)Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

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g)Beschlussfassung über Auflösung der Abteilung

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§6 Auflösung der Abteilung

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1.Die Auflösung der Abteilung muss durch die Abteilungsversammlung beschlossen werden. Für die Durchführung dieser Versammlung und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.

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2.Die Auflösung der Abteilung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Hauptvereines mit einfacher Mehrheit.

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3.Das Vermögen der Abteilung fällt dem Hauptverein zu.

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§7 Änderung der Abteilungsordnung

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1.Den Antrag der Abteilung mit Vorschlag der Änderung wird beim Vereinsvorstand eingereicht und nach Beratung mit dem Vereinsausschuss der Mitgliederversammlung zum endgültigen Beschluss übergeben. Vorschläge der Vorstandschaft des Hauptvereins werden den Abteilungen zur Beratung intern. übergeben und nach Beratung mit dem Vereinsausschuss der Mitgliederversammlung zum Beschluss gereicht.

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§8 Schlussbestimmungen

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Sofern die Abteilungsordnung keine Regelung enthält, gilt die Vereinssatzung. Bei Verstößen gegen die Abteilungsordnung können diesbezüglich Handelnde haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Diese Abteilungsordnung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereines am 17.12.2009 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tage in Kraft.

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