Vereinssatzung

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SSV Oberhochstatt e. V.

gegr. 1959

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Stand 31.12.2009

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Inhaltsverzeichnis

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2 Vereinszweck

§ 3 Vereinstätigkeit

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Beiträge

§ 10 Organe des Vereins

§ 11 Vorstand

§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands

§ 13 Vereinsausschuss

§ 14 Sonderausschüsse.

§ 15 Mitgliederversammlung

§ 16 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

§ 17 Kassenprüfung

§ 18 Abteilungen

§ 19 Vereinsjugend

§ 20 Auflösung des Vereins

§ 21 Schlussbestimmung

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In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

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1.Der Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein (SSV) Oberhochstatt e.V.

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2.Der Verein hat seinen Sitz in 91781 Weißenburg-Niederhofen und ist im Vereinsregister unter der Urkundennummer 2514/09 eingetragen.

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3.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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4.Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- und Sportverbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelperson zum Bayerischen Landes- und Sportverband vermittelt. Die Sportpflege richtet sich nach den Bestimmungen des Amateursports, Ausnahmen hiervon regeln die Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes.

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§ 2 Vereinszweck

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1.Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.

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2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO

1977).

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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss undin ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

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Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

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Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes- und Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

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§ 3 Vereinstätigkeit

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1.Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen.

Er vertritt das Anliegen des Sports in der Gesellschaft.

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2.Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben

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a.Der Verein sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen sowie für deren notwendige Ausbildung.

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b.Der Verein fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.

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c.Der Verein nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der Sportvereine im Kreis-, Landes- und Bundesverband.

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d.Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung sowie fachgerechte Erste-Hilfe-Ausbildung.

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e.Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.

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3.Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

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§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

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1.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

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2.Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EstG – ausgeübt werden.

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3.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

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4.Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

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5.Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.

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6.Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

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7.Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von längstens vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

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8.Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

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9.Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Finanzausschuss erlassen und geändert wird.

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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

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1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme in den SSV Oberhochstatt erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag.

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2.Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

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3.Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.

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4.Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für die Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

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5.Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

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§ 6 Arten der Mitgliedschaft

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Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

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1.Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung mit Aufgaben beauftragt sind.

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2.Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Vereinsbeitrag leisten

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3.Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vereinsausschuss.

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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

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1.Rechte der Mitglieder sind:

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a.am Sport- und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen

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b.an Versammlungen des Vereins beratende bzw. bei Erreichung des satzungsgemäßen Alters beschließende Stimme zu haben.

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2.Pflichten der Mitglieder sind:
a.die Satzung anzuerkennen und sich an diese zu halten

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b.vom Tage des Eintrittes an die festgesetzten Beiträge zu leisten,

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c.im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen

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d.die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen

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e.wenn sie pädagogische und leitende Aufgaben übernehmen, sich der Satzung und den Grundsätzen der Sportpflege und des Gemeinschaftssinns besonders zu verpflichten.6

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3.Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder in der Benutzung von Vereinseinrichtungen sind nicht statthaft.

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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

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1.Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

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2.Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

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3.Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, sich des unehrenhaften Betragens innerhalb oder außerhalb des Vereines oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Gleiches gilt bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung oder die gerichtliche Anfechtung zulässig. Wird die Mitgliederversammlung angerufen, so entscheidet diese alsdann mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens oder die Anfechtung vor Gericht nach Ablauf der Frist nicht war, so gilt die Mitgliedschaft mit Erstbeschluss als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

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4.Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

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5.Ein Mitglied kann, wenn es in grober oder erheblicher Weise gegen die Satzung, den Vereinszweck oder die Ordnung des Vereins und der Fachverbände verstößt, in einer vorherigen Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder einer Geldbuße bis zum Betrag von € 100,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr von der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins gemaßregelt werden.

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6.Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

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7.Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über seine Aufnahme entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

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8.Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beiträge und Geldbußen, bleiben hiervon unberührt und können gerichtlich eingeklagt werden.

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§ 9 Beiträge

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1.Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser ist im Voraus eines Jahres zu entrichten. In der Regel geschieht dies automatisch durch Bankeinzug seitens des Vereines. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
2.Der Jahresbeitrag kann in jeder Mitgliederversammlung geändert und somit dem Lebensstandard der Mitglieder angepasst werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen erfolgen.
3.Bei einem begründeten zusätzlichen Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer Sonderumlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden (Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich). Diese darf das 5fache des Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung, entsprechend den finanziellen und sozialen Gegebenheiten der Mitglieder, ist möglich.

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§ 10 Organe des Vereins

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Organe des Vereins sind der Vorstand, der Vereinsausschuss, die Sonderausschüsse und die Mitgliederversammlung.

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§ 11 Vorstand

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1.Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden (Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein berechtigt den Verein zu vertreten). Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2 Vorsitzende nur vertretungsberechtigt ist, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist. Weiterhin gehören dem Vorstand an: der Kassier, der Schriftführer, der Ehrenvorsitzende der Vertreter der Frauen und der Abteilungsleiter Jugend

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2.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden, jeweils alleine vertreten.

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3.Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

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4.Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden, es sei denn, dass sich niemand für das zu besetzende Amt findet, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

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5.Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden muss in einem geheimen Wahlgang erfolgen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des 1. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmensplittung eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.

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6.Zur Gültigkeit bei den Wahlen des 2. Vorsitzenden, des Kassiers sowie des Schriftführers genügt eine einfache Stimmenmehrheit.

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7.Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigem Registergericht, dem Bayerischen Landessportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.

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8.Wiederwahl ist möglich.

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§ 12 Rechte und Pflichten des Vorstands

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1.Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

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2.Alle Vorstandsmitglieder sind mitverpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele des Vereins.

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3.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,– für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 2.500,– der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuss bedarf. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als € 10.000,– für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 10.000,– bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung. Weiteres regelt die Finanzordnung.

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4.Der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende hat das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Sitzungen zu leiten und die Tagesordnung festzulegen.

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5.Der Schriftführer führt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auftrag des Vorstandes, er führt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen.

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6.Der Kassier verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und arbeitet mit bei der Erstellung des Haushaltsplanes.

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§ 13 Vereinsausschuss

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1.Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vorstandes und ihren Stellvertretern, der Jugendleiter, der Revisoren, der Platz- und Gerätewarte, den Abteilungsleitern, den Vertretern der einzelnen Mannschaften und den seitens der Mitgliederversammlung gewählten mindestens vier Beisitzern. Gäste können jederzeit eingeladen werden.

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2.Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein von ihm beauftragtes Vorstandmitglied geleitet. Es ist ein Protokoll anzufertigen.

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3.Der Vereinsausschuss berät den Vorstand. Er hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach Innen zur Aufgabe. Er hat für die Einhaltung der demokratischen Gepflogenheiten und für die Ausführung aller Bestimmungen der Satzung und sonstiger Bestimmungen der Fachverbände und öffentlichen Organe Sorge zu tragen. Er kann persönliche Angelegenheiten und Streitigkeiten von Vereinsmitgliedern selbständig zur Erledigung bringen.

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4.Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung (einfache Mehrheit). Er kann sie jedoch jederzeit der Mitgliederversammlung zum Beschluss unterbreiten. Über die Beschlüsse im Vereinsausschuss ist ein Protokoll anzufertigen. Die Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Sie können der Mitgliederversammlung zur Berufung dargelegt werden und von dieser wieder aufgehoben werden.

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5.Jede ordnungsgemäße einberufene Vereinsausschusssitzung ist beschlussfähig.

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6.Der Vereinsausschuss kann jederzeit die Einberufung einer Mitglieder- oder anderen Versammlungen beschließen.

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7.Bei Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes kann der Vereinsausschuss ein Vereinsmitglied in den Ausschuss, längstens jedoch bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung berufen.

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8.Wählbar für den Vereinsausschuss sind alle Mitglieder ab dem 16 Lebensjahr (mit Einverständnis des/der gesetzlichen Vertreter/in) möglich. Wiederwahl ist möglich.

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§ 14 Sonderausschüsse

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Sonderausschüsse werden je nach Bedarf gebildet und können sein, der Jugendausschuss, der Finanzausschuss, der Bauausschuss, und der Rechtsausschuss. Über die Bildung und Zusammensetzung der Sonderausschüsse befindet der Vereinsausschuss. Näheres regelt die Sonderausschussordnung.

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§ 15 Mitgliederversammlung

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1.Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt, sie ist zugleich Abschluss des Geschäftsjahres.

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2.Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/5 der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

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3.Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Die Einberufung kann erfolgen durch schriftliche, persönliche Einladung der Mitglieder, oder durch Anschlag im und am Vereinslokal, oder durch Ortsanschlag, oder per E-Mail, immer aber durch Bekanntgabe in der Tageszeitung.

Das schriftliche, persönliche Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist.

Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post (E-Mail). In der Einberufung/Einladung sind die Tagesordnung, der Versammlungsort und der Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

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4.Sowie die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

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5.Zur Mitgliederversammlung gehören der Vereinsvorstand und die Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Jüngere Mitglieder können den Mitgliederversammlungen als Gäste beiwohnen

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6.Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gezählt. Bei einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 9/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

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7.Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.

Ausgenommen hiervon ist die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden (geheim).

Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

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8.Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

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§ 16 Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung

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1.Ordentliche Mitgliederversammlung

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Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

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I.Berichte
(1)Bericht des 1. und 2. Vorsitzenden
(2)Bericht des Kassiers (Jahresabrechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres)
(3)Bericht der Revisoren
(4)Bericht des Abteilungsleiters Jugend
(5)Berichte der Jugendleiter U7 – U19
(6)Bericht der Abteilung Fußball Damen
(7)Bericht des Abteilung Fußball Herren
(8)Bericht des Abteilung Fußball Senioren
(9)Bericht der Abteilung Gymnastik
(10)Ggf. Berichte der Sonderausschüsse
(11)Verschiedenes

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II.Neuwahlen

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(1)Bestellung des Wahlausschusses (ein Vorsitzender, 2 Beisitzer)
(2)Entlastung Vorstand und Vereinsausschuss
(3)Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden (Geheim)
(4)Wahl des Schriftführers und dessen Stellvertreter,
(5)Wahl des Kassiers und dessen Stellvertreter,
(6)Wahl des Vertreters der Frauen und dessen Stellvertreter,
(7)Wahl der Beisitzer des Vereinsausschusses
(8)Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter.
(9)Bestätigung des Abteilungsleiters Jugend,
(10)Bestätigung des Finanzausschusses

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Von der Wahl der Stellvertreter kann bei Personalknappheit abgewichen werden

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III.Bestätigung der Abteilungsleiter und des Platz- und Gerätewartes

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IV.Verabschiedung des fälligen Haushaltsplanes

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2.Außerordentliche Mitgliederversammlung

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Die außerordentliche Mitgliederversammlung dient der Besprechung und Beschlussfassung von wichtigen Vereinsangelegenheiten. Danach richtet sich auch die Tagesordnung.

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3.Über jede Art der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

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§ 17 Kassenprüfung

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1.Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereins einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

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2.Sonderprüfungen sind möglich.

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3.Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

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§ 18 Abteilungen

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1.Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinssauschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechen.

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2.Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

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§ 19 Vereinsjugend

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1.Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereines zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.

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2.Das Nähere regelt die Jugendordnung.

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§ 20 Auflösung des Vereins

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1.Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

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2.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

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3.Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.

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4.Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Bayerischen Landessportverband unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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5.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützigen, bestehenden Vereine mit Sitz in 91781 Weißenburg, OT Oberhochstatt- Niederhofen, Kehl unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege ihres in ihrer Satzung geregelten Vereinszweckes zu.

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§21 Schlussbestimmung

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Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Hauptvereins am 17.12.2009 beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Die bisherige Satzung in ihrer Ausgabe vom 15.04.1977 mit Änderung vom 14.12.1982, eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Weißenburg am 13.06.1977, Blatt 353, verliert an diesem Tag ihre Gültigkeit.

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